AGB

1. Zahlungen und Zahlungsverzug

Die Mobilitätsraten sind monatlich im Voraus zur Zahlung fällig. Alle weiteren Forderungen des Vermieters sind nach Rechnungsstellung fällig.
Mobilitätsratenzahlungen oder sonstige Zahlungsverpflichtungen sind an die Mobility 360 AG, Feldbrunnenstrasse 24 in D-20 148 Hamburg oder deren jeweilige Inkassoberechtigte zu leisten.
Kommt der Mieter mit Zahlungen in Verzug, werden bei Geschäften mit Verbrauchern Verzugszinsen in Höhe von 5% p. a., bei allen anderen 8% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Die Verzugszinsen sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Vermieter eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Mieter eine geringere Belastung nachweist.


2. Gesamtkilometer-Abrechnung

Es wird eine Kilometer-Laufleistung pro Monat für das Fahrzeug im Mobilitätsvertrag fest vereinbart.
Ist bei Rückgabe des Fahrzeuges die festgelegte Gesamtkilometer-Laufleistung überschritten, werden die gefahrenen Mehrkilometer dem Mieter mit jeweils im Mobilitätsvertrag angegebenen Satz nachberechnet. Eine Rückvergütung für Minderkilometer findet nicht statt. Entspricht das Fahrzeug nach Ablauf der Mietzeit nicht einem dem Alter und der Laufleistung entsprechenden Zustand und ist das Fahrzeug hierdurch im Wert gemindert, ist der Mieter zum Ausgleich dieses Minderwertes verpflichtet.


3. Gewährleistung

Alle mobilitätsvertraglichen Gewährleistungsansprüche gegen den Vermieter sind ausgeschlossen.

Stattdessen tritt der Vermieter sämtliche ihm gegenüber dem Hersteller/ Händler zustehenden kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche sowie etwaige zusätzliche Garantieansprüche an den Mieter ab. Der Mieter nimmt die Abtretung dieser Ansprüche an.


4. Haftung, Instandhaltung und weitere Obhutpflichten

Für Untergang, Verlust, Beschädigung und Wertminderung des Fahrzeuges und seiner Ausstattung haftet der Mieter dem Vermieter auch ohne Verschulden, jedoch nicht bei Verschulden des Vermieters.

Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch das Fahrzeug direkt oder indirekt beim Mieter und oder bei Dritten entstehen, es sei denn sie sind vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Vermieter verursacht worden.
Der Mieter hat das Fahrzeug in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und hierfür erforderliche Reparaturen durchführen zu lassen.
Der Mieter ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften, die für den Besitz und den Betrieb des Fahrzeuges gelten, zu beachten und den Vermieter, soweit er in Anspruch genommen wird, freizustellen.

Bei Verkehrsverstößen (Parkverbote, Geschwindigkeitsüberschreitungen etc.) sind 6 Strafzettel pro Vertragsjahr ohne Berechnung frei von Bearbeitungskosten. Jeder weitere Verkehrsverstoß wird neben der zu zahlenden Strafe an die Behörden mit einer im Mobilitätsvertrag vereinarten summe berechnet.


5. WAHRUNG VON EIGENTUMSRECHTEN

Der Mieter darf das Fahrzeug weder verkaufen, verpfänden, verschenken, vermieten, noch zur Sicherung übereignen.

Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug von allen Belastungen, Pfandrechten freizuhalten und die Inanspruchnahme durch Dritte rechtzeitig abzuwehren.

Der Mieter trägt die Kosten für Maßnahmen zur Abwehr des Zugriffs Dritter, die nicht vom Vermieter verursacht und nicht von Dritten bezahlt worden sind.

Der Vermieter ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Mieter das Fahrzeug zu besichtigen und auf seinen Zustand hin zu überprüfen.

Das Fahrzeug darf ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland genutzt werden. Fahrten in das europäische Ausland sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Vermieter gestattet.


6. Versicherungsschutz und Schadensabwicklung

Für das Mietfahrzeug wird zu den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) eine Kfz-Haftpflichtversicherung (unbegrenzte Deckungssumme) und eine Kfz-Vollversicherung (Selbstbeteiligung maximal € 1000,00 je Schadenereignis) abgeschlossen. Der Mieter schuldet dem Vermieter die Prämie für die Fahrzeugversicherung, die dieser neben der Mietrate berechnet (§ 3 Abs. VI).

Im Schadensfall hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu unterrichten. Der Vermieter wird das Fahrzeug auf Kosten und Gefahr des Mieters abholen lassen und die Reparatur in einem Fachbetrieb durchführen lassen. Eine sofortige Reparatur findet nicht statt, sofern wegen Schwere oder Umfang der Schäden Totalschaden anzunehmen ist oder die voraussichtlichen Reparaturkosten 60% des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges übersteigen.

Bei Totalschaden oder Verlust des Fahrzeuges kann jeder Vertragspartner den Mobilitätsvertrag zum Ende eines Vertragsmonats kündigen. Bei schadenbedingten Reparaturkosten von mehr als 60% des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges kann der Mieter innerhalb von 3 Wochen nach Kenntnis dieser Voraussetzungen zum Ende eines Vertragsmonats kündigen.

Macht der Mieter von diesem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, hat er das Fahrzeug unverzüglich durch den Vermieter (siehe § 9 Abs. II) reparieren zu lassen. Wird im Falle der Entwendung das Fahrzeug vor dem Eintritt der Leistungsverpflichtung des Versicherers wieder aufgefunden, setzt sich der Mobilitätsvertrag auf Verlangen eines der Vertragspartner zu den bisherigen Bedingungen fort. In diesem Fall hat der Mieter die zwischenzeitlichen Mietraten in einer Summe innerhalb einer Woche ab Geltendmachung des Fortsetzungsverlangens nachzuzahlen.

Totalschaden, Verlust oder Beschädigung des Fahrzeuges entbinden nur dann von der Verpflichtung zur Zahlung weiterer Mietraten, wenn der Mobilitätsvertrag wirksam nach Absatz III gekündigt ist und nicht gemäß Absatz IV fortgesetzt wird. Die Folgen einer Kündigung nach Absatz III sind § 11 des Vertrages geregelt.


7. Fristloses Kündigungsrecht des Vermieters

Der Vermieter ist berechtigt, den Mobilitätsvertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Mieter:

seine Zahlungen einstellt, als Schuldner einen außergerichtlichen Vergleich anbietet, Wechsel und Schecks mangels Deckung zu Protest gehen lässt, ein Insolvenzverfahren beantragt oder ein solches Verfahren über sein Vermögen eröffnet wird;

gegen die Vorschrift des § 8 Abs. I dieses Vertrages verstößt;

bei Vertragsabschluß unrichtige Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen hat und deshalb dem Vermieter die Fortsetzung des Vertrages nicht zuzumuten ist;

trotz schriftlicher Abmahnung schwerwiegende Verletzungen des Vertrages nicht unterlässt oder bereits eingetretene Folgen solcher Vertragsverletzungen nicht unverzüglich beseitigt.

Die Folgen einer Kündigung sind in § 11 des Vertrages geregelt.


8. Kündigungsfolgen

Kündigt der Vermieter fristlos, kann er vom Mieter den Schadenersatz verlangen, der dem Vermieter durch das vorzeitige Vertragsende entsteht. Dieser ergibt sich aus der Summe der zwischen Fahrzeugrückgabe und den bis zum ursprünglichenb vertragsende ausstehenden Mietraten.

Kündigt einer der Vertragspartner gemäß § 9 Abs. III, richtet sich der finanzielle Ausgleichsanspruch des Vermieters für wirtschaftliche Nachteile wegen des vorzeitigen Vertragsendes nach allgemeinen Regeln.


9. Fahrzeugrückgabe

Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter das betreffende Fahrzeug mit Schlüsseln und allen überlassenen Unterlagen (Fahrzeugschein, Kundendienstheft, Betriebsanleitung etc.) auf seine Kosten und Gefahr unverzüglich dem Vermieter zurückzugeben. Gibt der Mieter Schlüssel oder Unterlagen nicht zurück, hat er die Kosten der Ersatzbeschaffung sowie einen sich daraus ergebenden weiteren Schaden zu ersetzen.

Bei Rückgabe muss das Fahrzeug in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher sein. Normale Verschleißspuren gelten nicht als Schaden.

Wird das Fahrzeug nicht termingemäß zurückgegeben, werden dem Mieter für jeden überschrittenen Tag als Grundbetrag 1/30 der für die Vertragszeit vereinbarten monatlichen Mietrate und die durch die Rückgabeverzögerung verursachten Kosten berechnet. Im Übrigen gelten während dieser Zeit die Pflichten des Mieters aus diesem Vertrag sinngemäß fort.


10. Aufrechnung und Abtretung

Der Mieter kann nicht wegen eigener Ansprüche gegen Forderungen des Vermieters aufrechnen, es sei denn, dass seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Mieter nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Mobilitätsvertrag beruht.

Der Vermieter ist berechtigt, seine Ansprüche und Rechte aus diesem Vertrag auf Dritte zu übertragen.


11. GPS-Ortung

Vor Fahrzeugübergabe wird vom Vermieter ein Telematikgerät zur Ortung eingebaut. bei Verdacht auf Diebstahl oder vertragswidriger Verwendung darf der Vermieter das fahrzeug stilllegen lassen.


12. Sonstiges

Der Mieter hat seinen Wohnsitz oder Sitzwechsel sowie Änderungen in der Rechtsform und den Haftungsverhältnissen seiner Firma dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit zulässig, das für Hamburg zuständige Gericht.

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.